BundesrechtBundesgesetzeOpferfürsorgegesetz§ 17o

§ 17o

In Kraft seit 16. Dezember 2020
Up-to-date

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

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