BundesrechtBundesgesetzeOpferfürsorgegesetz§ 14d

§ 14d

In Kraft seit 06. Juli 2024
Up-to-date

(1) Von den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(2) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.

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