§ 10 Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern. — Opferfürsorgegesetz
Rückverweise
Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.
Keine Ergebnisse gefunden