§ 10 Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern. — Opferfürsorgegesetz
Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.
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