Wurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 Abs. 1 KOVG 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.
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