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Bundesrecht
Bundesgesetze
Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
§ 4
§ 4 § 4
In Kraft seit 01. April 1944
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§ 4 § 4 — Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Im Gesetz anzeigen
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(Anm.: gegenstandslos).
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