§ 3 § 3 — Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
Rückverweise
Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.
Keine Ergebnisse gefunden