BundesrechtBundesgesetzeKautionsschutzgesetz§ 4

§ 4

In Kraft seit 15. Juli 1937
Up-to-date

Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.

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