BundesrechtBundesgesetzeSchutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit – AntiterrorgesetzArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 28. August 1954
Up-to-date

(1) Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die in Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 6) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

Rückverweise

Keine Verweise gefunden