§ 9 § 9. — Journalistengesetz
Gliederung
Abschnitt 1 Angestellte Journalisten
§ 9 § 9.
Rückverweise
Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.
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