§ 23 Nachwirkung — Journalistengesetz
Gliederung
Abschnitt 2 Ständige freie Mitarbeiter
§ 23 Nachwirkung
Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.
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