§ 21 Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen — Journalistengesetz
Gliederung
Abschnitt 2 Ständige freie Mitarbeiter
§ 21 Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.
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