§ 15 § 15. — Journalistengesetz
Gliederung
Abschnitt 1 Angestellte Journalisten
§ 15 § 15.
Rückverweise
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung.
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