§ 14 § 14. — Journalistengesetz
Gliederung
Abschnitt 1 Angestellte Journalisten
§ 14 § 14.
Rückverweise
Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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