§ 13 § 13. — Journalistengesetz
Gliederung
Abschnitt 1 Angestellte Journalisten
§ 13 § 13.
Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.
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