Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B VG, BGBl. Nr. 1/1930, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.
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