Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen Verordnung (EG) Nr. 2271/96
§ 1
Wer gegen Art. 2 oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Schilling durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestrafen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.