Wer gegen Art. 2 oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Schilling durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestrafen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.