(1) Vom Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen sind bewegliche Sachen, sofern es sich um Kunstwerke handelt. Diese Sachen verbleiben im Eigentum des Bundes und sind, unbeschadet anderer Verfügungen des in § 4 Abs. 4 genannten Eigentümervertreters, für den Bund zu bewahren.
(2) Sind Kunstwerke untrennbar mit Liegenschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 verbunden, kommt dem Bund hinsichtlich dieser Liegenschaften ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt auch für Liegenschaften mit Gebäuden, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unter Denkmalschutz stehen.
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