(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister hinsichtlich § 1 Abs. 2 erster Satz,
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 letzter Satz,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 1 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 3, § 9 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 2, § 12 und § 13 Abs. 2 und 10,
4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz und § 2 Abs. 3 zweiter Satz und
5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
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