Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise