BundesrechtBundesgesetzeKMU-Förderungsgesetz

KMU-Förderungsgesetz

In Kraft seit 21. August 1996
Up-to-date

§ 1 Zielsetzung

(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

§ 2 Förderungsarten

(1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2. sonstige Geldzuwendungen;

3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt, und die Übernahme von Haftungen und die Einräumung von Darlehen durch die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

§ 3 Abwicklung

(1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

3. die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

4. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

5. den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;

6. die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;

7. die Vertragsauflösungsgründe;

8. den Gerichtsstand.

(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(5) Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 beauftragte Abwicklungsstelle.

§ 4 Richtlinien

(1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.

(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1. den Gegenstand der Förderung;

2. die förderbaren Kosten;

3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;

4. Art und Ausmaß der Förderung;

5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);

6. das Verfahren

a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)

b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen

c) Auszahlungsmodus

d) Kontrollrechte

e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7. den Gerichtsstand.

(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(3) Diese Richtlinien sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

§ 5 Förderungsentscheidung

(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

§ 6 Förderungsmittel

Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

§ 7 Haftungen

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 1 Milliarde Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung übernehmen.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(Anm.: Abs. 2c und 2d aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

§ 8 Abgaben- und Gebührenbefreiungen

Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 9 Übergangsbestimmung

(1) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

(2) Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

§ 10 Schlußbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit 15. Juli 2017 in Kraft.

(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.

(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(14) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 127/2020 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 127/2020) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.

(16) § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2 und in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „, der Veranstaltungen und Kongresse“ treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.

(17) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3a, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) § 7 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID 19 für das KMU Förderungsgesetz (KMU Förderungsgesetz COVID 19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 123/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß § 7 Abs. 2 anzurechnen.

(20) § 7 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der AWS oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) an die COVID 19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die ÖHT übergegangen sind, sind ab dem 1. August 2024 von der ÖHT auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die AWS unentgeltlich zu übertragen. Dabei ist § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 sinngemäß anzuwenden. Die Übertragung dieser Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Die AWS hat sämtliche Erlöse aus der Betreibung der ihr von der COFAG oder der ÖHT übertragenen Forderungen der von der AWS zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der AWS gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 übernommenen Garantien gebildeten Rücklage für Schadensfälle zuzuführen.