BundesrechtBundesgesetzeLebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997Art. 2 § 4

Art. 2 § 4Futterverbot

In Kraft bis 31. Dezember 2026
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Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.

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