Art. 1 § 18 Vollziehung — Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.
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