Art. 1 § 16 Übergangsbestimmung — Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt anhängige Verfahren nach § 146 Luftfahrtgesetz sind von der Austro Control GmbH fortzuführen.
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