Art. 1 § 13 Vertretung der Gesellschaft — Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Austro Control GmbH sowie die Gesellschaften, welche mittelbar oder unmittelbar in ihrem Mehrheitseigentum stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden