(1) Die ÖBB Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.
(2) Für die in § 1 Abs. 12 BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA) (Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 und der §§ 2, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Abs. 1 zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA (Anm. 1) sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA (Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.
(___________________
Anm. 1: ab 1.1.2020 BVAEB)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden