§ 51b Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen — Bundesbahngesetz
Gliederung
6. Teil Sonderbestimmungen
§ 51b Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden