§ 51a Anwendung von Vergabevorschriften — Bundesbahngesetz
Gliederung
6. Teil Sonderbestimmungen
§ 51a Anwendung von Vergabevorschriften
Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur AG zur Erfüllung ihrer Aufgaben von jenen Gesellschaften, an denen sie 100 vH der Anteile hält, benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2006 nicht anzuwenden.
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