§ 51 Konzessionsfreiheit — Bundesbahngesetz
Gliederung
6. Teil Sonderbestimmungen
§ 51 Konzessionsfreiheit
Rückverweise
Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957. Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
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