§ 50a Rechtsvertretung — Bundesbahngesetz
Gliederung
6. Teil Sonderbestimmungen
§ 50a Rechtsvertretung
Die ÖBB-Holding AG sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der ÖBB-Holding AG stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung gegen Entgelt rechtlich vertreten und beraten lassen.
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