§ 49 Bericht an den Nationalrat — Bundesbahngesetz
Gliederung
5. Teil Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 49 Bericht an den Nationalrat
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.
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