§ 46 Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität — Bundesbahngesetz
Gliederung
4. Teil Schieneninfrastruktur
§ 46 Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität
Rückverweise
Zuständig für die Wahrnehmung aller einem Mitgliedstaat aufgrund unionsrechtlicher Rechtsvorschriften zugeordneten Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermäßigung, dem Erlass oder der Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
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