§ 30 Aktionär — Bundesbahngesetz
Gliederung
3. Teil Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
8. Hauptstück ÖBB-Infrastruktur Bau AG
§ 30 Aktionär
Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.
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