§ 3 Verwaltung der Anteilsrechte — Bundesbahngesetz
Gliederung
2. Teil ÖBB-Holding AG
§ 3 Verwaltung der Anteilsrechte
Rückverweise
Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Keine Ergebnisse gefunden