(1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.
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