Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des Art. 1 § 1 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des Art. 1 § 1 Abs. 3 Z 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
3. hinsichtlich des Art. 1 § 1 Abs. 3 Z 2 und des Art. 2 der Bundesminister für Finanzen,
4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
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