(1) Für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist hinsichtlich von Strom und Gas unter Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften die Bundesregierung zuständig. Hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig, im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über.
(3) Die Preisbestimmung und die Anordnung eines Preisstopps für
1. Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. Sachgüter und Leistungen, deren Preis aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes eingehoben werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erfolgen.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Abs. 4 genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß § 2 bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.
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