Art. 2 § 5aa — Preisgesetz 1992
(1) Sind die Preise bei Diesel und/oder Euro-Super in einem ungewöhnlichen Ausmaß angestiegen und hat dies zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt, so kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften und nach Anhörung der Unternehmen der Treibstoffbranche, sowie der Bundeswettbewerbsbehörde und fachkundigen Forschungsinstituten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen oder deren Reduktion bestimmen, die die Versorgungssicherheit nicht gefährden dürfen. Von einer volkswirtschaftlichen Verwerfung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Oil Bulletin der Europäischen Kommission jeweilig eingemeldeten Netto-Preise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate vorher um mehr als 30 Prozent gestiegen sind.
(2) Eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Marge nach Abs. 1 hat sich an den Vorgaben des § 6 Abs. 1 zu orientieren. Die Begrenzung der Margen darf die Versorgungssicherheit und den Wirtschaftsstandort nicht gefährden. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Der jeweilig maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung ist ein Monat. Eine Evaluierung über die Auswirkungen ist laufend durchzuführen. Nach Ablauf des Gesetzes wird seitens der Bundesregierung ein entsprechender Bericht über die Auswirkungen der Margenbegrenzung dem Nationalrat zugeleitet.
(3) Die Kontrolle der Margenbegrenzung erfolgt durch die E-Control. Sie kann entsprechende Auskünfte bei den betroffenen Unternehmen verlangen. § 16 gilt sinngemäß. In der Verordnung gem. Abs. 1 können auch Bestimmungen über Art und Weise von einzumeldenden Informationen erfolgen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 3 erforderlich ist, kann die E-Control die nach § 1a Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz), BGBl. Nr. 761/1992 sowie der darauf basierenden Verordnungen einzumeldenden Daten verwenden. Die E-Control kann den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von für den Regelungsbereich des § 5aa relevanten Auskünften und um die Bereitstellung von bereits verfügbaren Daten ersuchen.
(4) Im Fall der Gefährdung der Versorgungssicherheit muss die Verordnung umgehend durch die Bundesregierung aufgehoben werden. Eine Gefährdung der Versorgungssicherheit wird vermutet, wenn in mindestens zwei Bezirken jeweils mehr als zwei Tankstellen nicht nur kurzzeitig nicht ausreichend Treibstoff jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Tagesmengen an Treibstoff des Vormonats zur Verfügung haben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden