Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
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