§ 31 Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage — Rohrleitungsgesetz
Rückverweise
Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.
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