§ 31 Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage — Rohrleitungsgesetz
Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden