§ 19 — Postsparkassengesetz 1969
Gliederung
ABSCHNITT III Geschäftsbetrieb
§ 19
Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat die Aushänge gemäß § 35 Abs. 1 lit. a, b und d BWG auch in den Schalterräumen der Postämter zu gewährleisten.
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