Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 4, § 17, § 20 lit. c und d, § 21, § 23 Abs. 2 sowie § 29 Abs. 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
2. im übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
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