(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:
a) Anschlägern;
b) den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;
c) Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;
d) anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;
e) Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;
f) nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;
g) beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.
(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.
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