§ 82 Beleuchtung — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen Allgemeines
§ 82 Beleuchtung
Rückverweise
(1) Im Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.
(2) Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.
Keine Ergebnisse gefunden