§ 5 — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
Rückverweise
(1) Änderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.
(2) Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelten nicht als Änderung im Sinne des Abs. 1.
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