§ 46 — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Rückverweise
(1) In Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) In verzinkten Seilen müssen sämtliche Drähte verzinkt sein.
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