§ 3 Bewilligung der Seilfahrt — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 3 Bewilligung der Seilfahrt
Rückverweise
(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
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