§ 153 — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen
B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN Allgemeines
§ 153
Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden