§ 149 — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen
B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN Allgemeines
§ 149
Elektrische Anlagen sind jährlich durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.
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