(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
a) Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
c) Aufsetzvorrichtungen;
d) der Wasserstand im Sumpf;
e) der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
f) Signalvorrichtungen;
g) Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
h) Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
i) Oberseile;
(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)
k) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
l) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
m) Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.
(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
a) Fangvorrichtungen;
b) elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.
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