§ 135 Instandgesetzte Teile — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen
B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN Allgemeines
§ 135 Instandgesetzte Teile
Rückverweise
Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.
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